§1 Allgemeines
Vertragspartner für alle Produktlieferungen und Dienstleistungen ist die flowtec Systems – Heizung & Energie GmbH (im folgenden auch: „uns“ oder „wir“). Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf sämtliche unserer Geschäfte im Sinne des BGB und VOB Anwendung. Es gilt deutsches Recht. Maßgebliche Vertragsgrundlage für Geschäftsbeziehungen und den auszuführenden Auftrag sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers. Abweichende Bedingungen erkennen wir nur nach ausdrücklich schriftlicher Geltungsnahme an.
Alle individuellen Vertragsabreden haben schriftlich gem. (§ 126 a,b BGB) zu erfolgen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Verbraucher und Kunden in Form von natürlichen Personen, als auch Unternehmern in Form von natürlichen, juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften. Folgend auch Besteller genannt. Die Korrespondenz des Wort Besteller beinhaltet jegliches Geschlecht (m/w/d).
§2 Angebot, Vertragsgegenstand
2.1 Alle unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Bei unserem Internetauftritt und sonstigen Informationsmaterialien (Prospekte, Flyer, Werbeanzeigen, etc.) handelt es sich nicht um Angebote im Rechtssinn, sondern um Einladungen zum Angebot.
Weicht der Auftrag vom Besteller von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande. Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben in allen Teilen unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe, Vervielfältigung oder sonstige Verwendung ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.
Bei Verständigungsfehlern bei nicht schriftlicher Kommunikation übernehmen wir keine Haftung. Mündliche oder fernmündliche Willenserklärungen bedürfen grundsätzlich unserer schriftlichen Bestätigung.
Alle Preise sind freibleibend, soweit nicht feste Preise ausdrücklich vereinbart wurden. Bei Steigerung der Material- und Rohstoffpreisen, der Herstellungs- und Transportkosten halten wir uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.
Ist die Umsetzung vom Besteller später als 6 Monate nach Vertragsschluss gewünscht, können ebenfalls Lohnerhöhungen berücksichtigt werden.
2.2 Wird eine Leistungsfrist vereinbart, so verlängert sich diese durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, ungünstige Witterungsverhältnisse oder unverschuldetes Unvermögen von Lieferanten, um die jeweilige Verzögerungszeit. Die Arbeiten werden nach Beendigung des Verzögerungsgrundes unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeit fortgeführt. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind grundsätzlich vom Besteller zu beschaffen und uns rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
2.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Abnahme geschieht durch die gemeinsame Übergabe der Leistung an den Besteller oder dessen Vertreter, der Bezahlung der Forderung der Leistung oder durch das schlüssiges Verhalten des Bestellers. Sollte der Besteller unser Abnahmeersehen zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung nicht nachkommen, tritt diese zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ebenfalls ein. Wir halten uns den Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Leistungen vor.
Für Leistungsstörungen und Fehlfunktionen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder durch Bearbeitung durch Dritte oder sonstige hervorgerufen werden, haften wir nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist eintreten. Dies betrifft insbesondere elektrische und mechanische Antriebsteile, Oxidationserscheinungen an Übergangsstücken sowie Silikonfugen.
Soweit ein Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht, werden diese Herstellerangaben nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrags bzw. Auftrags.
Nach erfolgter Abnahme der Leistung gehen die Betreiberpflichten auf den Besteller über, die regelmäßige Wartungsarbeiten an den Leistungen/Produkten beinhalten. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Unterlasse Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mangelansprüche gegen uns entstehen.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen bleiben vorbehalten, soweit diese unvermeidbar oder üblich sind.
2.4 Grundsätzlich gelten Verjährungsfristen nach § 634 a BGB. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf der Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel durch natürliche oder andere etwaige Abnutzung nicht mehr geltend gemacht werden.
2.5. Bei berechtigter Mängelrüge halten wir uns vor, die mangelhafte Leistung nachzubessern oder dem Besteller gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstands Ersatz zu liefern. Die eigenständige Herabsetzung der Vergütung vom Besteller oder die Rückgängigmachung des Vertrags ist nur zulässig, wenn die Mängelbehebung mindestens drei mal fehlschlägt.
2.6. Für die Ausbesserung von berechtigen Mängeln hat der Besteller uns oder einem von uns beauftragten Nachunternehmen den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt zu gewähren. Wird der Zugang durch den Besteller schadhaft nicht gewährt oder liegt am Werk objektiv kein Mangel vor bzw. hat der Besteller diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat dieser unsere Aufwendungen zum ortsüblichen Satz zu ersetzen.
2.7. Bei Reparaturaufträgen von bestehenden Objekten des Bestellers schließen wir jegliche Gewährleistungsansprüche für das bestehende Objekt nach dem Reparaturauftrag aus. Gleiches gilt für bauseits gestelltes Material, welches durch uns montiert werden soll.
Wird zur Reparatur eines bestehenden Objekt des Bestellers der Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht gewährt oder wird der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder kann nach Rücksprache mit dem Besteller nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden, ist der Besteller verpflichtet die entstandenen Aufwendungen durch unsere Techniker bzw,. Nachunternehmer zu begleichen. Für etwaige Folgeschäden an bestehenden Objekten übernehmen wir keine Haftung, sofern der Folgeschaden nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich entstanden ist.
§ 3 Vergütung, Verzug
Ist unsere Leistung erbracht, abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungsstellung sofort, spätestens nach 7 Tage ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Alle unsere Preise verstehen sich als Nettopreis-Angaben ohne Einschluss der Umsatzsteuer. Vom Besteller verschuldete Wartezeiten werden als Arbeitszeit in Rechnung gestellt, auch wenn der Einbau zu festen Pauschalsummen vereinbart wurden. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet.
Unsere reguläre Arbeitszeit beträgt von Montag bis Donnerstag vom 07:00 bis 16:00 und Freitags von 07:00 bis 13:00 Uhr. Für erforderliche oder notwendige Arbeitsstunden außerhalb dieser Arbeitszeit berechnen wir einen Zuschlag von 50%. An Sonn- und Feiertagen einen Aufschlag von 100%. Gleiches gilt für Notdiensteinsätze, zzgl. einer objektbezogenen Notdienstpauschale.
Der Arbeitswert für unsere Servicetechniker beläuft sich auf 14,33€/AW zu je 10 min. zzgl. der Fahrtkostenpauschale von 0,45 €/km. Fahrtzeiten werden bei uns als Arbeitszeit berechnet. Auszubildende des 1. und 2. Lehrjahrs werden mit 30% und Auszubildende des 3. und 4. Lehrjahrs werden mit 50% des Arbeitswertes eines Servicetechnikers berechnet.
Soweit erforderlich, werden Strom- und Wasseranschluss vom Besteller unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Anschluss- und Verbrauchskosten trägt der Besteller. Der Zugang zu sanitären Anlagen für unsere Mitarbeiter muss zu jederzeit gegeben sein. Kosten für alternative Ersatzmaßnahmen trägt der Besteller.
§ 4 Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Besteller vor Bauausführung den vereinbarten Auftrag bzw. den Werkvertrag, so halten wir uns vor, 10 Prozent der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz bzw. Aufwandsentschädigung zu verlangen.
§ 5 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
§ 6 Haftung
Wir haften für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle von grob fahrlässiger Handlung und der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB. Dies gilt ebenfalls für Dienstleistungen bei der Beantragung von Fördermitteln in direktem Auftrag oder als Bevollmächtigte. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Fertigstellung bzw. Abnahme des Werks.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Besteller verpflichtet sich, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bzw. unvollständigen Bezahlung der Vergütung, uns die Demontage der erbrachten Leistung bzw. gelieferten Gegenstände zu gestatten und das Eigentum an diesen Gegenständen an uns zurück zu übertragen. Voraussetzung ist, dass die wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers nicht gefährdet ist.
§ 8 Verstoß gegen moralische Grundsätze der Flowtec System – Heizung & Energie GmbH
Wir lehnen extreme und radikale Weltanschauungen ab. Dazu zählen insbesondere Links- und Rechtsextremismus, sowie Weltanschauungen, die nicht mit der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist.
Wir halten uns vor, den Auftrag bzw. Werkvertrag mit dem Besteller bei einem Verstoß gegen unsere moralischen Grundsätze nach einmaliger Abmahnung zu beenden. Die Gegenleistungspflicht des Bestellers bleibt dabei unberührt.
§ 9 Widerruf
9.1. Als Verbraucher und Kunde in Form von natürlichen Personen hat der Bestellter das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Auftrag bzw. Werkvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Datum des Vertragsschlusses. Mit Annahme des Auftrags bzw. Abschluss des Werkvertrags erkennt der Besteller ausdrücklich an, die Widerrufsbelehrung in den hiesigen AGB gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, hat der Bestellter mittels eindeutiger postalischer Erklärung uns, die flowtec Systems – Heizung & Energie GmbH über den Entschluss zu informieren und den Vertrag bzw. Auftrag zu widerrufen.
Bei Widerruf des Vertrags bzw. Auftrags, erhält der Besteller getätigte Vorauszahlungen erstattet. Wir halten uns im Gegenzug ein Schadensersatz gem. § 4 vor. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, so muss der Besteller den Wertersatz erbringen.
9.2. Als Unternehmern in Form von natürlichen, juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften besteht kein Widerrufsrecht als Bestellter. Auch wenn der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird.
§ 10 Datenschutz
10.1. Die flowtec systems – Heizung & Energie GmbH erhebt die Daten des Bestellers zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. In Ausnahmefällen werden bei möglicher Materiallieferung, Beauftragung von Nachunternehmern oder allgemeiner Antragstellung die Daten zur Erfüllung des notwendigen Zwecks übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.
Der Besteller hat das Recht der Verwendung der Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem in der Besteller berechtigt, Auskunft der von uns gespeicherten Daten zu beantragen, sowie die Unrichtigkeit der Daten zu berichtigen oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Der Besteller kann unseren Datenschutzbeauftragten unter info@flowtec.systems oder unter postalischen Anschrift erreichen. Dem Besteller steht des Weiteren eine Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.
Mit Annahme des Auftrags bzw. Abschluss des Werkvertrags erkennt der Besteller ausdrücklich an, die Hinweise zum Datenschutz in den hiesigen AGB gelesen und zur Kenntnis genommen hat.
10.2. Zum Nutzen von internen Fortbildungen und Marketingzwecken machen wir Foto- und Filmaufnahmen von Produkten und Baustellenabläufen. Personenaufnahmen und Objektadressen werden dabei nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers kenntlich gemacht.
§ 11 Schlussbestimmungen
Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand. Vertragssprache ist deutsch. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung in ihrer nicht enthalten sein, werden hiervon die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.
Laichingen, 01.01.2024